Satzung des Kreissportbund Uckermark

Allgemeiner Hinweis

Im Hinblick auf eine bessere Lesbarkeit wird auf die explizite Nennung weiblicher Sprachformen im
folgenden Satzungstext verzichtet. Alle aufgeführten personellen Bezeichnungen beziehen sich
gleichberechtigt auf weibliche und männliche Personen.

§ 1

Namen – Wesen – Sitz

  1. Die Vereinigung trägt den Namen Kreissportbund Uckermark e.V. (im folgenden KSB
    genannt). Der KSB ist der freie Zusammenschluss der Turn- und Sportvereine (im folgenden
    Vereine genannt), regionalen Interessenvertretungen der Sportvereine sowie der
    Sportfachverbände im Landkreis Uckermark.
  2. Der KSB ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen. Er ist eine selbstständige
    Mitgliederorganisation im Landessportbund Brandenburg e.V.
  3. Der Sitz der Geschäftsstelle des KSB ist in Prenzlau.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

  1. Zweck des KSB ist:
    1. die Förderung des Sports und die Koordinierung der dafür erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen;
    2. die Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Land, Kreis und Kommune sowie in der Öffentlichkeit.
    3. die Förderung von Maßnahmen zum freudbetonten Sport.
  2. Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  3. Der KSB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des KSB dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des KSB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Grundsätze und Aufgaben

  1. Der KSB ist parteiunabhängig. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
  2. Die Mitarbeit in den Organen des KSB wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen. Alles weitere regelt die Finanzordnung des KSB.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht über:
    1. die Förderung des Breiten- und Wettkampfsports, besonders des Nachwuchs-, Senioren- und Gesundheits-, Rehabilitations- und Behindertensports
    2. Vertretung der Interessen des Sports gegenüber Institutionen, Behörden, Verwaltungen des Landes, Landkreises, der Kommunen sowie den Verbänden
    3. Förderung der Jugend- und Jugendsozialarbeit in Zusammenarbeit mit der Kreissportjugend
    4. die Förderung der Aus- und Fortbildung im Sport
    5. Vergabe der Sportförderung des Kreissportbundes Uckermark im Landkreis Uckermark.
    6. Unterbreitung von Vorschlägen an alle fördermittelgebenden Stellen für die Errichtung, die Werterhaltung und den Ausbau von Sportstätten sowie den Sportbetrieb
    7. Unterstützung von sozialen und kulturellen Einrichtungen bei Vorhaben im Bereich des Sports
    8. Aktives Eintreten für die Erhaltung von Umwelt und Natur
    9. Förderung von internationalen Sportbeziehungen
    10. Schlichtung von Auseinandersetzungen unter KSB - Mitgliedern

§ 4

Mitglieder

  1. Dem KSB können nur Mitgliederorganisationen angehören, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nachweisen. Sie müssen ihren Sitz im Kreis Uckermark haben. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Vorstand.

§ 5

Aufnahme von Mitgliedern

  1. Zur Aufnahme eines Mitgliedes bedarf es eines schriftlichen Antrages unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung des KSB. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine schriftliche Mitteilung über die Aufnahme oder Ablehnung ist dem antragstellenden Verein nach Eingang des Antrages zuzustellen.
  2. Gegen die Ablehnung ist die Berufung vor dem nächsten Kreissporttag oder vor der Mitgliederversammlung zulässig.
  3. Die Berufung bedarf der schriftlichen Begründung. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang der angefochtenen Entscheidung an den Vorstand des KSB einzulegen. Die endgültige Entscheidung hierüber trifft der nächste Kreissporttag oder die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des KSB sind organisatorisch sowie finanziell selbstständig und wirken eigenverantwortlich. Sie haben ein Recht auf Betreuung und Beratung im Rahmen dieser Satzung.
  2. Die Mitglieder des KSB sind verpflichtet:
    1. entsprechend der Satzung und den Beschlüssen von Kreissporttagen bzw.Mitgliederversammlungen des KSB zu handeln;
    2. Beiträge und Umlagen, die von Kreissporttagen bzw. Mitgliederversammlungen beschlossen werden, termingemäß zu entrichten;
    3. bis zum 15. Januar eines jeden Jahres ihren Mitgliederbestand im Online Portal des LSB einzutragen. Bei Nichteingabe der Mitgliederdaten bis zum 31.Januar des laufenden Geschäftsjahres wird der Mitgliederbestand des Vorjahres für die Beitragsberechnung zur Grundlage genommen.
    4. Die beitragspflichtigen Vereine ermächtigen den Kreissportbund Uckermark e.V. zur
      Einziehung des in Rechnung gestellten Jahresmitgliedsbeitrages im Einzugsverfahren.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss sowie bei Mitgliedern, die juristische Personen sind durch deren Auflösung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes bedarf der Mitteilung durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand des KSB. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
  4. Der Ausschluss ist zulässig:
    1. bei Handlungen, die sich gegen den KSB, seinen Zweck, seine Ziele und Aufgaben sowie sein Ansehen richten und die Belange des Sports schädigen (groben Verstößen gegen die Satzung des KSB bzw. LSB Brandenburg e.V., wiederholter Nichteinhaltung von Beschlüssen der Organe des KSB)
    2. bei Wegfall der Voraussetzung gemäß §4 dieser Satzung
    3. Antragsberechtigt sind die Mitglieder gemäß §4 sowie die Mitglieder des Vorstandes des KSB.
    4. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss ist die Beschwerde zulässig. Der Beschwerde kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich widersprochen werden. Sie ist zu begründen.
  5. Für Vereine, die bis zum 30.09. ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft zum 01.10. des laufenden Jahres. Alle säumigen Vereine erhalten eine schriftliche Aufforderung zum 30.09. Bei Härtefällen können auf Grund schriftlicher Anträge Ausnahmen zugelassen werden. Für Vereine, die nach dieser befristeten Zahlungsaufforderung ihrer Beitragspflicht bis 30.09. nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft. Das Erlöschen der Mitgliedschaft nach dem 30.09. erfolgt automatisch und ist dem Mitglied bis zum 31.10. schriftlich mitzuteilen. Beschwerde dagegen ist bis zum 30.11. (Poststempel) beim Vorstand geltend zu machen.

§ 8

Organe des KSB

  1. Die Organe des KSB sind:
    1. der Kreissporttag
    2. die Mitgliederversammlung
    3. der Vorstand
  2. Die Organe des KSB führen ihre Geschäfte nach der für sie maßgebenden Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 9

Kreisporttag

  1. Der Kreissporttag ist das oberste Organ des KSB.
    Die Wahlen zum Kreissporttag finden alle 5 Jahre statt, spätestens innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.
    Der Kreisporttag setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des KSB nach § 4 dieser Satzung.
    1. den Vertretern der Sportvereine - (siehe Delegiertenschlüssel Pkt.8)
    2. den Vertretern der Sportfachverbände und regionalen Interessenvertretungen mit je 1 Stimme
    3. den Mitgliedern des Vorstandes mit je 1 Stimme
    4. den Kassenprüfern (ohne Stimmrecht)
    5. dem Geschäftsführer (ohne Stimmrecht)
    Das Stimmrecht errechnet sich nach der Mitgliedererhebung zum 1.1. des laufenden Jahres laut Bestandserhebung des LSB.
  2. Anträge zum Kreissporttag können vom Vorstand, von den Mitgliedern und vom Vorstand der "Kreissportjugend Uckermark" gestellt werden. Anträge des Vorstandes der Kreissportjugend Uckermark werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 8 Wochen, alle sonstigen Anträge bis zu 3 Wochen vor dem Kreissporttag schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Anträge, die nicht fristgemäß eingegangen sind oder erst in der Versammlung des Kreissporttages gestellt werden, dürfen von diesem nur behandelt werden, wenn zuvor ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen worden ist. Für Satzungsänderungen ist dies nicht möglich.
  3. Der Kreissporttag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung und die Bekanntmachung des Termins können auch in digitaler Form, Homepage oder E - Mail erfolgen.
  4. Der ordnungsgemäß einberufene Kreissporttag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig.
    Zum Kreissporttag müssen die Stimmen von den Vertretern persönlich abgegeben werden. Eine Bündelung ist nicht statthaft.
  5. Der Kreisporttag ist insbesondere zuständig für:
    1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes , der Kreissportjugend und der Kassenprüfer
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Wahl des Vorstandes und die Bestätigung des Vorstandsmitgliedes "Vorsitzender der Kreissportjugend Uckermark"
    4. die Wahl der Kassenprüfer
    5. die Beschlussfassung über den vom Vorstand des KSB schriftlich vorzulegenden Haushaltsplan
    6. Beschlussfassung zu Satzungsänderungen
    7. die Beschlussfassung über Anträge
    8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    9. die Entscheidung über die Berufung gegen Ablehnung durch den Vorstand betreffend Anträge auf Mitgliedschaft
    10. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
    11. die Auflösung des KSB
  6. Über die Beschlüsse des Kreissporttages und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, der von der Versammlung zu Beginn zu bestimmen ist, zu unterzeichnen.
  7. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei - Drittel - Mehrheit. Es kann offen abgestimmt werden, sofern nicht die Mehrheit der Stimmberechtigten widerspricht. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben ungültige und Stimmenenthaltung außer Betracht.
  8. Stimmberechtigt und aktiv wahlberechtigt sind alle Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar sind alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  9. Delegiertenschlüssel der Sportvereine:
    • bis zu 100 Mitgliedern 1 Stimme
    • bis zu 300 Mitgliedern 2 Stimmen
    • bis zu 600 Mitgliedern 3 Stimmen
    • bis zu 900 Mitgliedern 4 Stimmen
    • über 900 Mitgliedern 5 Stimmen

§ 10

Außerordentlicher Kreissporttag / Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Ein außerordentlicher Kreissporttag / eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen
    1. auf Antrag des Vorstandes
    2. auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitgliedsvereine
    3. auf Beschluss des Kreissporttages / der Mitgliederversammlung
    Der außerordentliche Kreissporttag / die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 6 Wochen nach Beschlussfassung bzw. Antragstellung stattfinden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen vor Tagungsbeginn.

§ 11

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern Mitgliedern lt. § 9, Pkt. 1.1. - 1.5. und Pkt. 9. Es gilt der gleiche Stimmenanteil.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, von den Mitgliedern und vom Vorstand der Kreissportjugend Uckermark gestellt werden. Anträge des Vorstandes der Kreisportjugend Uckermark werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Anträge sind bis zu 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen. Anträge, die nicht fristgemäß eingegangen sind oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen von dieser nur behandelt werden, wenn zuvor ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung und die Bekanntmachung des Termins können auch in digitaler Form, Homepage oder E - Mail erfolgen.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig. Zur Mitgliederversammlung ist die Stimme, außer der von Vorstandsmitgliedern, übertragbar. Es kann eine Stimmbündelung erfolgen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesonders zuständig für:
    1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Kreissportjugend und der Kassenprüfer
    2. die haushaltsmäßige Entlastung des Vorstandes
    3. die Abberufung und Neuwahl von Mitgliedern des Vorstandes und von Kassenprüfern
    4. die Bestätigung des Vorstandsmitglieds "Vorsitzender der Kreissportjugend Uckermark" nach Wahl in der Kreissportjugend Uckermark sofern dies erforderlich ist.
    5. die Beschlussfassung über den vom Vorstand schriftlich vorzulegenden Haushaltsplan
    6. die Beschlussfassung über Anträge
    7. die Ernennung von Ehrenmitglieder
    8. die Entscheidung über die Berufung gegen Ablehnung durch den Vorstand betreffend Anträge auf Mitgliedschaft
    9. Beschlussfassung über die Beitragsordnung
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und über die Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, die von der Versammlung zu Beginn zu bestimmen sind, zu unterzeichnen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.
  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es kann offen angestimmt werden, sofern nicht die Mehrheit der Stimmberechtigten widerspricht. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben ungültige Stimmen und Stimmenenthaltung außer Betracht.
  9. Stimmberechtigt und aktiv wahlberechtigt sind alle Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar sind alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 12

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. 2 Stellvertretern
    3. dem Verantwortlichen für Finanzen
    4. dem Vorsitzenden der Kreissportjugend
    5. weitere Mitglieder können bei Notwendigkeit in den Vorstand gewählt werden
    6. dem Geschäftsführer (beratende Stimme)
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter Pkt. 1.1. - 1.3. aufgeführten Vorstandsmitglieder. Gerichtlich und Außergerichtlich wird der KSB durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Sie sind dabei an die Beschlüsse des Vorstandes, des Kreissporttages und der Mitgliederversammlung gebunden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreissporttag oder den Mitgliederversammlungen gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl in ihrem Amt. Der Vorsitzende der Kreissportjugend wird vom Jugendsporttag gewählt und durch den Kreisporttag bzw. der Mitgliederversammlung des KSB für die Dauer von fünf Jahren bestätigt.
  4. Zum Mitglied des Vorstandes kann gewählt werden, wer durch Zugehörigkeit zu einem Verein nach §4 mittelbar dem KSB Uckermark e.V. angehört. Hauptamtliche Mitarbeiter des KSB Uckermark e.V. sind für diese Ämter nicht wählbar, es sei denn, sie scheiden im Falle einer Wahl aus ihrer Mitarbeiterstellung aus.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
  6. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Stimmkarte oder Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft, schriftlich gegenüber dem Vorstand, erklärt haben.
  7. Steht für ein Amt nur ein/e Kandidat/in zur Wahl so ist er/sie gewählt, wenn er/sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige/ diejenige gewählt, der/ die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmenerhalten hat. Wird diese Stimmzahl von keinem der Kandidaten erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
  8. Die Mitglieder des können durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
  9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Legislaturperiode aus dem Amt, so kann der Vorstand für die Zeit bis zum nächsten Kreissporttag bzw. zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger kooptieren.
  10. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß §30 BGB bestellen. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb des Kreissportbundes mit sich bringt. Die Bestellung erfolgt im Ergebnis einer Ausschreibung. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus einem gesondert zwischen ihm und dem Vorstand abzuschließenden Anstellungsvertrag. Die Zeitdauer der Anstellung regelt der Anstellungsvertrag.Der Geschäftsführer kann durch den Vorstand jederzeit abbestellt werden. Seine besondere Vertretungsmacht endet mit dem Zeitpunkt der Abbestellung. Ein bestehender Anstellungsvertrag wird hiervon nicht berührt.
  11. Der Vorsitzende bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen des Vorstandes, sofern hierüber nicht Beschlüsse des Vorstandes vorliegen. Er leitet die Kreissporttage, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er kann ein anderes Mitglied des Vorstandes damit beauftragen.
  12. Der Vorstand führt den Kreissportbund, vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Organe des KSB und koordiniert deren Tätigkeit.
  13. Der Vorstand des KSB fasst seine Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
  14. Der Vorstand kann ständig oder zeitweilig Ausschüsse einsetzen. Der Vorsitzende eines Ausschusses ist im Rahmen seiner konkreten Tätigkeit Mitglied des Vorstandes mit beratender Stimme. Die Vorschläge und Empfehlungen der Ausschüsse bedürfen, sofern nicht anders festgelegt, der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 13

Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung kann der Vorstand Ordnungen beschließen.

§ 14

Kreissportjugend

  1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des KSB. Sie führt sich eigenständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
  2. Die Sportjugend gibt sich eine eigene Ordnung.
  3. Die Zusammensetzung des Jugendtages, der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie deren Aufgaben ergeben sich aus dieser Ordnung.

§ 15

Wirtschaftsführung

  1. Für das laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der nach Beratung vom Vorstand dem Kreissporttag bzw. der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der vom Vorstand, dem Kreissporttag bzw. der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
  2. Zur Erfüllung der Aufgaben des KSB werden nach Beschluss des Kreisporttages oder der Mitgliederversammlung Mitgliedsbeiträge erhoben. Die jeweilige Höhe der Beiträge regelt eine vom Kreissporttag oder der Mitgliederversammlung des KSB zu verabschiedende Beitragsordnung.
  3. Weitere Einzelheiten der Wirtschaftsführung regelt die Finanzordnung des KSB, die durch den Vorstand zu beschließen ist.

§ 16

Ehrenmitglieder

  1. Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung des KSB und des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder eines der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn der Kreissporttag bzw. die Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmt. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Kreissporttag wiederrufen werden.
  3. Die Ehrenmitglieder können an Kreissporttagen und Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen.

§ 17

Kassenprüfer

  1. Der Kreissporttag wählt für die Dauer einer Wahlperiode mindestens 2 Kassenprüfer. Als Kassenprüfer kann gewählt werden, wer durch Zugehörigkeit zu einem Verein gemäß §4 mittelbar dem KSB Uckermark e.V. angehört. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Hauptamtliche Mitarbeiter des KSB Uckermark e.V. sind für diese Ämter nicht wählbar, es sei denn, sie scheiden im Falle ihrer Wahl aus der Mitarbeiterstellung aus.
  2. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang durch Stimmzettel. Jeder Stimmberechtigte darf auf dem Stimmzettel nicht mehr Namen aus dem Kreis der Bewerber vermerken, als Ämter zu besetzen sind.Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Für die Wahl entscheidet der jeweils größere Anteil der erhaltenen Stimmen.
  3. Stehen jeweils nur soviel Bewerber für die Wahl zur Verfügunng, wie es der Anzahl der zu besetzenden Ämter entspricht, so kann die Wahl jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang in offener Abstimmung mit Stimmkarte oder handzeichen erfolgen, wenn n icht geheime Wahl beantragt wird.
  4. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Ihre Wiederwahl ist möglich.
  5. Sie prüfen mindestens einmal jährlich sachlich und rechnerisch die Kasse, die Buchführung sowie die finanziellen und materiellen Werte des KSB und informieren die Mitgliederversammlung bzw. den Kreissporttag über die festgestellten Ergebnisse.


§ 17a Datenschutz

Der Kreissportbund Uckermark e.V. verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert
personenbezogene Daten (z.Bsp. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des
Sportbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit). Um die Vorgaben der EU – Datenschutz –
Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu
vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des
Kreissportbundes zu gewährleisten, gibt sich der Kreissportbund eine Datenschutzordnung
§ 18

Auflösung des KSB

  1. Über die Auflösung des Kreissportbundes beschließt der Kreissporttag oder ein außerordentlicher Kreisporttag. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von Dreivierteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten des KSB.
  2. Bei Auflösung des Kreissportbundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen proportional auf die Turn- und Sportvereine, die noch Mitglied im Kreissportbund sind und die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 19

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung des Kreissportbundes
    Uckermark am 08.01.1994 mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    Die Satzungsänderungen wurden auf dem außerordentlichen Kreissporttag am 13.04.2016
    beschlossen und treten mit der Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.
    (geändert auf dem 3. Kreissporttag des Kreissportbundes am 27. März 2004 in Prenzlau;
    geändert auf dem 4. Kreissporttag des Kreissportbundes am 28. März 2009 in Prenzlau;
    geändert auf dem 5. Kreissporttag des Kreissportbundes am 29. März 2014 in Prenzlau;
    geändert auf dem außerordentlichen Kreissporttag des Kreissportbundes am 13.April 2016
    in Prenzlau;
    geändert auf dem 6.Kreissporttag des Kreissportbundes am 5.April 2019 in Prenzlau)